Die 130-Prozent-Regel stammt aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Liegen die Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs, kann der Geschädigte die Reparatur dennoch ersetzt verlangen, solange die Kosten 130 % des Wiederbeschaffungswerts nicht übersteigen.
Voraussetzungen sind im Kern eine fachgerechte, vollständige Reparatur gemäß Gutachten und die Weiternutzung des Fahrzeugs über einen längeren Zeitraum (in der Rechtsprechung üblicherweise sechs Monate). Damit schützt die Regel das Integritätsinteresse des Eigentümers an seinem vertrauten Fahrzeug.
Für das Gutachten bedeutet das: Reparaturkosten, Wiederbeschaffungswert und Restwert müssen belastbar ermittelt sein, denn an diesen Werten entscheidet sich, ob ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt und welche Abrechnungswege offenstehen.