Bei der fiktiven Abrechnung rechnet der Geschädigte den Haftpflichtschaden auf Basis der im Gutachten kalkulierten Reparaturkosten ab, ohne die Reparatur tatsächlich (oder vollständig) durchführen zu lassen. Erstattet werden dann die Nettokosten; die Mehrwertsteuer wird nur bei tatsächlichem Anfall ersetzt.
Das Gutachten ist hier die zentrale Anspruchsgrundlage: Kalkulierte Positionen, Stundenverrechnungssätze und Ersatzteilpreise werden von den Versicherern regelmäßig durch Prüfdienstleister kontrolliert und gekürzt. Eine nachvollziehbare, regionale übliche Kalkulation im Gutachten reduziert Kürzungen.
Sachverständige sollten die Kalkulation deshalb sauber dokumentieren; die Phantomkalkulation und aktuelle Lohnfaktoren spielen dabei eine wichtige Rolle.